Architekt für den Bauantrag? Wer in Baden-Württemberg Bauvorlagen erstellen darf
Ratgeber von Ingenieurbüro Lehmann · Stand:
Wer einen Bauantrag stellen möchte, sucht oft zuerst nach einem Architekten. Die Landesbauordnung verlangt jedoch keinen Architekten, sondern einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – und das können neben Architektinnen und Architekten auch Ingenieurinnen und Ingenieure sein.
Das Wichtigste in Kürze
Den Bauantrag stellt der Bauherr. Die Bauvorlagen für nicht verfahrensfreie Gebäude muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erstellen (§ 63 LBO). Bauvorlageberechtigt sind unter anderem Architekten und in die Liste der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragene Ingenieure.
Bauherr und Entwurfsverfasser: Wer macht was?
Beim Bauantrag gibt es zwei Rollen: Der Bauherr beantragt das Vorhaben. Der Entwurfsverfasser erstellt die Bauvorlagen – also Pläne, Baubeschreibung und weitere Unterlagen – und ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 43 LBO). Für Fachfragen wie Statik oder Brandschutz können weitere Fachplaner hinzukommen.
Entscheidend ist also nicht, wer den Antrag abschickt, sondern dass die Bauvorlagen von einer berechtigten Person stammen, wenn das Gesetz dies verlangt.
Amtliche Information: Landesbauordnung BW: § 43 Entwurfsverfasser (öffnet in neuem Tab)
Wer ist bauvorlageberechtigt?
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein (§ 63 Abs. 1 LBO). Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 LBO). Für die Eintragung setzt § 63a LBO unter anderem ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens und mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden voraus.
Daneben räumt § 63 Abs. 3 LBO weiteren Berufsgruppen eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung ein – etwa für freistehende oder nur einseitig angebaute Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen.
| Wer | Bauvorlageberechtigung |
|---|---|
| Architektinnen und Architekten | ja (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO) |
| Ingenieure auf der Liste der Ingenieurkammer BW | ja (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 LBO) |
| Weitere Berufsgruppen, z. B. staatlich geprüfte Bautechniker oder bestimmte Handwerksmeister | eingeschränkt, für bestimmte Gebäude (§ 63 Abs. 3 LBO) |
| Innenarchitektinnen und Innenarchitekten | für bauliche Änderungen im Rahmen ihrer Berufsaufgabe |
Amtliche Information: Service-BW: Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (öffnet in neuem Tab)
Wann ist keine Bauvorlageberechtigung nötig?
Für verfahrensfreie Vorhaben werden keine Bauvorlagen eingereicht; die Vorschriften müssen aber trotzdem eingehalten werden. Außerdem nennt § 63 Abs. 1 LBO Ausnahmen: Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche, Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und sonstige geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben sowie Vorhaben, die nur aufgrund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind.
Ob ein Vorhaben geringfügig oder technisch einfach ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Umbauten im Bestand oder Eingriffen in tragende Bauteile ist das in der Regel nicht der Fall.
Amtliche Information: Landesbauordnung BW: § 63 Bauvorlageberechtigung (öffnet in neuem Tab)
Passend zu diesem Thema: Garage und Carport: was verfahrensfrei ist.
Bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser für Ihr Vorhaben
Oliver Lehmann, Bauingenieur (B.Eng.), ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragen (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 und § 63a LBO). Das Ingenieurbüro Lehmann erstellt Bauvorlagen für Vorhaben im Bestand – etwa Anbauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Wohnraumerweiterungen – und stimmt erforderliche Fachplanungen wie Statik oder Brandschutz bei Bedarf mit Fachplanern ab.
Der Leistungsumfang richtet sich nach Ihrem Vorhaben und wird nach einer kostenlosen Ersteinschätzung individuell vereinbart.
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Amtliche Quellen und weitere Informationen
- Landesbauordnung BW: § 63 Bauvorlageberechtigung (öffnet in neuem Tab)
- Landesbauordnung BW: § 43 Entwurfsverfasser (öffnet in neuem Tab)
- Service-BW: Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (öffnet in neuem Tab)
Anforderungen und Verfahren richten sich nach dem konkreten Vorhaben und der zuständigen Baurechtsbehörde.