Ingenieurbüro Lehmann

Keller oder Dachboden zu Wohnraum umbauen: Was gilt in Baden-Württemberg?

Ratgeber von Ingenieurbüro Lehmann · Stand:

Ein trockener Keller oder ein ungenutzter Dachboden bietet oft Platz für zusätzliche Zimmer oder eine Einliegerwohnung. Damit daraus rechtlich Wohnraum wird, müssen die Räume die Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen – unabhängig davon, ob ein Genehmigungsverfahren nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

Seit der LBO-Reform 2025 können Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum im Innenbereich entsteht, verfahrensfrei sein (§ 50 Abs. 2 LBO). Unabhängig davon brauchen Aufenthaltsräume unter anderem eine lichte Höhe von 2,3 m – im Dachraum 2,2 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche – sowie ausreichend große Fenster und zwei Rettungswege.

Nutzungsänderung: Wann ist ein Verfahren nötig?

Wird ein Keller- oder Dachraum, der bisher als Abstell- oder Nebenraum genutzt wird, zu Wohnraum, ändert sich seine Nutzung. Nach § 50 Abs. 2 LBO ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige – beim Wechsel zu Wohnraum ist das in der Regel nicht der Fall – oder wenn durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird. Letzteres ist seit der LBO-Reform 2025 verfahrensfrei möglich.

Sind mit dem Ausbau bauliche Erweiterungen verbunden, etwa eine Aufstockung, oder werden Gauben, Fenster oder Treppen neu hergestellt, ist gesondert zu prüfen, ob dafür ein Verfahren nötig ist. Und: Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 LBO).

Amtliche Information: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW: Handreichung zur LBO-Reform 2025 (öffnet in neuem Tab)

Anforderungen an Aufenthaltsräume

§ 34 LBO legt Mindestanforderungen für Aufenthaltsräume fest. Die lichte Höhe muss mindestens 2,3 m betragen. Liegen die Räume ganz oder überwiegend im Dachraum, genügen 2,2 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben dabei außer Betracht. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben; das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss grundsätzlich mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen.

Für Kellerräume gilt zusätzlich: Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind nur zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor den notwendigen Fenstern anschließt. Ein klassischer Lichtschacht reicht dafür häufig nicht aus.

Anforderungen an Aufenthaltsräume
Anforderung (§ 34 LBO)KellerDachgeschoss
Lichte Höhemindestens 2,3 mmindestens 2,2 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; Raumteile bis 1,5 m zählen nicht
FensterRohbaumaß mindestens 1/10 der GrundflächeRohbaumaß mindestens 1/10 der Grundfläche; bei geneigten Fenstern sind geringere Maße möglich
BesonderheitGelände vor notwendigen Fenstern höchstens 45° geneigtTragwerk, Wärme- und Schallschutz prüfen

Amtliche Information: Landesbauordnung BW: § 34 Aufenthaltsräume (öffnet in neuem Tab)

Rettungswege, Brandschutz und Bauphysik

Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein (§ 15 LBO). Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein – im Keller oder in einem hohen Dachgeschoss ist das nicht immer einfach umzusetzen.

Hinzu kommen Feuchteschutz und Dämmung im Keller, Wärme- und Schallschutz im Dach sowie gegebenenfalls Eingriffe in das Tragwerk, zum Beispiel für Gauben oder eine neue Treppe. Soll eine eigenständige Wohnung entstehen, sind weitere Anforderungen zu prüfen.

Amtliche Information: Landesbauordnung BW: § 15 (Rettungswege) (öffnet in neuem Tab)

Passend zu diesem Thema: Dachausbau in Stuttgart: Planung und Bauantrag.

Ausbau prüfen lassen und planen

Das Ingenieurbüro Lehmann prüft mit Ihnen, ob Keller oder Dachboden die Anforderungen erfüllen können, welche Maßnahmen dafür nötig sind und ob ein Verfahren erforderlich ist. Anschließend erstellen wir die Planunterlagen und – falls erforderlich – den Bauantrag. Wurde bereits ausgebaut, kommt auch eine nachträgliche Genehmigung in Betracht.

Hilfreich sind die Adresse, vorhandene Grundrisse und Schnitte, Fotos sowie gemessene Raumhöhen und Fenstergrößen.

Keller- oder Dachausbau einschätzen lassen

Beschreiben Sie die Räume und laden Sie Pläne oder Fotos hoch. Im Anfrageformular ist „Nutzungsänderung“ bereits ausgewählt.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen

Kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung zur Orientierung – sie ersetzt keine Planung oder fachliche Prüfung. Weitere Leistungen werden individuell vereinbart.

Amtliche Quellen und weitere Informationen

Anforderungen und Verfahren richten sich nach dem konkreten Vorhaben und der zuständigen Baurechtsbehörde.