Ingenieurbüro Lehmann

Teilungserklärung in Baden-Württemberg: Vom Aufteilungsplan zur Eigentumswohnung

Ratgeber von Ingenieurbüro Lehmann · Stand:

Wer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus einzeln verkaufen, an die Kinder übertragen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen möchte, muss das Gebäude zunächst in Wohnungseigentum aufteilen. Rechtlich geschieht das mit der Teilungserklärung. Bevor das Grundbuchamt die Aufteilung eintragen kann, braucht es einen Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baurechtsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

Grundlage der Aufteilung ist ein Aufteilungsplan, der den tatsächlichen Bestand zeigt und jede Einheit nummeriert. Die untere Baurechtsbehörde bescheinigt auf dieser Grundlage, dass die Einheiten in sich abgeschlossen sind. Bauordnungsrechtliche Anforderungen prüft sie dabei nicht – die Bescheinigung ersetzt keine Baugenehmigung.

Von der Idee zum Wohnungsgrundbuch: der Ablauf

Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG erklärt der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Mit jedem Anteil ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden. Bei Wohnungen spricht man von Wohnungseigentum, bei Räumen wie Läden, Büros oder Garagen von Teileigentum (§ 1 WEG).

Der Eintragungsbewilligung für das Grundbuch sind zwei Anlagen beizufügen: der Aufteilungsplan und eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Einheiten in sich abgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 WEG). Planung und Bescheinigung kommen also vor dem Notartermin. Nach der Eintragung wird für jede Einheit ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch angelegt.

  • Bestand klären: Bauakte, vorhandene Pläne und tatsächlichen Zustand abgleichen
  • Aufteilungsplan erstellen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit nummerierten Einheiten
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der unteren Baurechtsbehörde beantragen
  • Teilungserklärung – meist mit Gemeinschaftsordnung – notariell vorbereiten lassen
  • Eintragung im Grundbuch und Anlage der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Amtliche Information: Wohnungseigentumsgesetz: § 8 Teilung durch den Eigentümer (öffnet in neuem Tab)

Wann gilt eine Wohnung als abgeschlossen?

Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Was das bedeutet, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) von 2021: Die Einheit muss von anderen Wohnungen und Räumen baulich vollkommen abgetrennt sein, etwa durch Wände und Decken, und einen eigenen abschließbaren Zugang haben – unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum aus.

Der Zugang darf nicht durch ein anderes Sondereigentum führen und über ein Nachbargrundstück nur, wenn er dinglich abgesichert ist. Zusätzliche Räume außerhalb der Wohnung, etwa ein Kellerraum, können dazugehören, wenn sie abschließbar sind.

Auch Stellplätze können Sondereigentum sein, und das Sondereigentum kann sich auf Flächen außerhalb des Gebäudes erstrecken, zum Beispiel auf einen Garten oder eine Terrasse (§ 3 Abs. 1 und 2 WEG). Solche Flächen müssen im Aufteilungsplan durch Maßangaben bestimmt sein, ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes (§ 6 AVA).

Amtliche Information: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA) (öffnet in neuem Tab)

Was gehört in den Aufteilungsplan?

Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung von Gebäude und Grundstück sowie Lage und Größe des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums hervorgehen (§ 7 Abs. 4 WEG). Alle Räume und Flächen, die zu derselben Einheit gehören, erhalten dieselbe Nummer. Bei bestehenden Gebäuden muss es sich um eine Baubestandszeichnung handeln, also um eine Zeichnung des tatsächlichen Zustands.

Genau hier liegt in der Praxis oft der Aufwand: Die Pläne aus der Bauakte sind alt, unvollständig oder bilden spätere Umbauten nicht ab. Dann wird der Bestand vor Ort aufgemessen und neu gezeichnet. Nicht jedes Bauteil kann dabei Sondereigentum werden – Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, und gemeinsam genutzte Anlagen bleiben gemeinschaftliches Eigentum (§ 5 WEG).

  • Lageplan des Grundstücks
  • Grundrisse aller Geschosse einschließlich Keller und Dachgeschoss
  • Schnitte und Ansichten
  • Maßangaben für Stellplätze und zugeordnete Flächen im Freien
  • Einheitliche Nummerierung aller Räume und Flächen je Einheit

Amtliche Information: Service-BW: Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen (öffnet in neuem Tab)

Passend zu diesem Thema: fehlende Bestandspläne beschaffen oder neu erstellen.

Was die Bescheinigung nicht klärt

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt (§ 4 Abs. 2 AVA). Die Behörde prüft also nicht, ob etwa Brandschutz, Schallschutz oder Rettungswege den heutigen Anforderungen entsprechen, und die Bescheinigung ist keine Baugenehmigung. Wurde zum Beispiel eine Dachgeschoss- oder Einliegerwohnung nie genehmigt, ändert die Aufteilung daran nichts. Beim Verkauf oder bei der Finanzierung kann das zum Thema werden; dann kommt eine nachträgliche Genehmigung in Betracht.

Sind für die Abgeschlossenheit erst bauliche Änderungen nötig – etwa ein eigener Zugang, ein abgetrennter Flur oder neue Trennwände –, ist gesondert zu klären, ob dafür ein Verfahren erforderlich ist.

In Gebieten mit einer Erhaltungssatzung zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) braucht die Begründung von Wohnungseigentum in bestehenden Wohngebäuden in Baden-Württemberg außerdem eine Genehmigung (Umwandlungsverordnung). Ob ein Grundstück in einem solchen Gebiet liegt, erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Amtliche Information: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW: Umwandlungsverordnung (öffnet in neuem Tab)

Wie wir Sie unterstützen können

Das Ingenieurbüro Lehmann nimmt den Bestand auf, erstellt die Aufteilungspläne und bereitet den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung vor. Zeigt sich dabei, dass Teile des Gebäudes nicht genehmigt sind oder für die Abgeschlossenheit umgebaut werden muss, klären wir mit Ihnen die nächsten Schritte. Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung entstehen beim Notar; eine Rechtsberatung bieten wir nicht an. Ob die Bescheinigung erteilt wird, entscheidet die Baurechtsbehörde.

Für eine erste Einschätzung helfen die Adresse, die Zahl der geplanten Einheiten, vorhandene Pläne oder Unterlagen aus der Bauakte sowie Angaben zu Kellerräumen, Stellplätzen und Gartenflächen, die einzelnen Wohnungen zugeordnet werden sollen.

Aufteilung Ihres Hauses einschätzen lassen

Beschreiben Sie das Gebäude und die geplanten Einheiten und laden Sie vorhandene Pläne oder Fotos hoch. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit.

Unterlagen (optional)

Dateien hierher ziehen oder auswählen

Bilder, PDF, Word u. v. m. – mehrere Dateien möglich

Laden Sie vorhandene Unterlagen hoch – z. B. Grundrisse, Fotos, Lagepläne oder behördliche Schreiben. Je vollständiger die Unterlagen, desto besser können wir Ihr Vorhaben einschätzen. Fehlen Unterlagen, besprechen wir gemeinsam, wie sie sich beschaffen oder ergänzen lassen.

Kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung zur Orientierung – sie ersetzt keine Planung oder fachliche Prüfung. Weitere Leistungen werden individuell vereinbart.

Amtliche Quellen und weitere Informationen

Anforderungen und Verfahren richten sich nach dem konkreten Vorhaben und der zuständigen Baurechtsbehörde.